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   BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R   

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BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R (https://dejure.org/2003,3744)
BSG, Entscheidung vom 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R (https://dejure.org/2003,3744)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 6/02 R (https://dejure.org/2003,3744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Auslegung - Rahmen-Gesamtvertrag - kassenärztliche Versorgung - neue Bundesländer

  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung; Gesamtvertrag und Anpassungsklauseln; Schiedsverfahren und Festsetzungspflicht des Schiedsamtes ; Verpflichtung des Landesschiedsamtes zur Anpassung der Gesamtvergütung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Die zu Lasten der Revisionsführer als Bruchteilsschuldner ergehende Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Urteil des Senats vom 30. Januar 2002 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 3 A 855/89

    Ablösungsvertrag; Vertragsanpassung; Grundsatz von Treu und Glauben

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Entscheidend ist, dass der konkret zu beurteilende (Gesamt-)Vertrag selbst Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse enthalten kann, denen dann nach dem Grundsatz der Spezialität Vorrang zukommt (s Engelmann, aaO, § 59 RdNr 4 unter Hinweis auf OVG Münster NVwZ 1991, 1106 f).
  • BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Insoweit fehlen für eine auf dem Rechtsgedanken des § 242 BGB aufbauende Rechtsinstitut der Verwirkung sowohl das Zeitmoment wie auch das Umstandsmoment (vgl dazu allgemein BSGE 47, 194, 196 ff = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Insoweit fehlen für eine auf dem Rechtsgedanken des § 242 BGB aufbauende Rechtsinstitut der Verwirkung sowohl das Zeitmoment wie auch das Umstandsmoment (vgl dazu allgemein BSGE 47, 194, 196 ff = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f).
  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    § 59 SGB X, der bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ein Anpassungsbegehren wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse frühestens vom Zeitpunkt des Eingangs des Änderungsverlangens an ermöglicht (vgl Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 59 RdNr 8 mwN; BVerwGE 97, 331, 342 f), steht einer in Betracht kommenden rückwirkenden Anpassung nach § 10 RGV für das Jahr 1992 nicht entgegen.
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Schiedsamtsfähig sind daher zB auch im Zusammenhang mit einem Streitgegenstand anfallende Nebenfragen wie der Streit über die Kosten des Verfahrens (BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr. 4 S 8 f; zur generell streitschlichtenden Funktion des Schiedsamtsverfahrens vgl bereits BSGE 20, 73, 76 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO sowie BSGE 86, 126, 131 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 292) oder darüber, ob und in welchem Umfang eine Partei Anspruch auf Honorareinbehalte als Konsequenz allgemein vereinbarter gesamtvertraglicher Regelungen hat (vgl BSG SozR Nr. 1 zu § 26 BMV-Zahnärzte).
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Schiedsamtsfähig sind daher zB auch im Zusammenhang mit einem Streitgegenstand anfallende Nebenfragen wie der Streit über die Kosten des Verfahrens (BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr. 4 S 8 f; zur generell streitschlichtenden Funktion des Schiedsamtsverfahrens vgl bereits BSGE 20, 73, 76 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO sowie BSGE 86, 126, 131 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 292) oder darüber, ob und in welchem Umfang eine Partei Anspruch auf Honorareinbehalte als Konsequenz allgemein vereinbarter gesamtvertraglicher Regelungen hat (vgl BSG SozR Nr. 1 zu § 26 BMV-Zahnärzte).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 28/86

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kostenregelung - Schiedsamtsfähigkeit - Kassenarzt

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
    Schiedsamtsfähig sind daher zB auch im Zusammenhang mit einem Streitgegenstand anfallende Nebenfragen wie der Streit über die Kosten des Verfahrens (BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr. 4 S 8 f; zur generell streitschlichtenden Funktion des Schiedsamtsverfahrens vgl bereits BSGE 20, 73, 76 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO sowie BSGE 86, 126, 131 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 292) oder darüber, ob und in welchem Umfang eine Partei Anspruch auf Honorareinbehalte als Konsequenz allgemein vereinbarter gesamtvertraglicher Regelungen hat (vgl BSG SozR Nr. 1 zu § 26 BMV-Zahnärzte).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Soweit diese vertragliche Regelung nicht eingreift, folgt die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrages aus § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wobei die vertragliche Regelung Vorrang hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 25) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich

    Zur Auslegung der Anpassungsregelung im "Rahmen-Gesamtvertrag für die kassenärztliche Versorgung von Anspruchberechtigten der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen" vom 14.12.1990 (Fortführung von BSG vom 5.2.2003 - B 6 KA 6/02 R = SozR 4-2500 § 83 Nr. 1).

    Nachdem die Klägerin zu 1. zunächst vergeblich das beklagte Schiedsamt angerufen hatte, ist dieses durch Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 6/02 R - (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1) verpflichtet worden, über den Antrag auf Neufestsetzung der Gesamtvergütung für das Jahr 1992 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

    Der Beklagte hat zu Recht seine Verpflichtung, im Falle eines auf § 10 Satz 2 RGV gestützten Anrufungsersuchens der zu 1. klagenden KÄV in einem Schiedsverfahren über die Anpassung der Gesamtvergütungen für das Jahr 1992 zu entscheiden, nicht mehr in Frage gestellt, und damit dem Senatsurteil vom 5. Februar 2003 (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1) Rechnung getragen.

    Weil nach § 10 Satz 1 RGV bei der Auswertung der Abrechnungsergebnisse auch deren "Auswirkungen auf die Ausgabenbelastung der am Gesamtvertrag beteiligten Krankenkassen" zu "prüfen" seien, ist es nach den Ausführungen des Senats denkbar, dass "Änderungen der vergütungsrechtlichen Vorschriften" nach sachgerechter Abwägung der genannten Kriterien in einem ggf erforderlichen Schiedsspruch auch in anderer Weise getroffen oder gänzlich verneint werden können; nur der ausgehandelte bzw festgesetzte nominelle Punktwert (von zuletzt 7, 9 Pf) bleibt nach § 10 Satz 3 RGV unberührt (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 29).

    Der Anteil von 20 % ist am 14. Dezember 1990 von den Partnern des RGV vereinbart worden, weil dieser Prozentsatz der Vergütungen für Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen an den Gesamteinnahmen der Krankenkassen der Realität in den alten Bundesländern über einen längeren Zeitraum hinweg entsprochen hat (vgl näher BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 23) und verwertbare Daten aus den neuen Bundesländern noch nicht vorgelegen haben.

    Bei seiner Entscheidung einerseits für eine deutliche nachträgliche Erhöhung der Gesamtvergütungen für das Jahr 1992 und andererseits für deren Ausgestaltung als nicht basis- oder sockelrelevant für die Zeit ab 1993 hat sich der Beklagte ersichtlich an den Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Februar 2003 (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 26) orientiert.

    Auf der Grundlage der Ausführungen im Urteil des Senats vom 5. Februar 2003 wäre nämlich dann, wenn der Beklagte die Vergütungsveränderung zugunsten der Klägerin zu 1. ohne nähere Vorgaben auf das gesamte Jahr 1992 bezogen hätte, mit großer Wahrscheinlichkeit Streit darüber entstanden, wie sich diese für den Zeitraum der strikten Budgetierung der Veränderungen der Gesamtvergütung (1993 bis 1995) auswirkt (s BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 26, 29).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Dies hat zur Folge, dass eine erst im Laufe des Jahres abgeschlossene Richtgrößenvereinbarung zwar eine ungeschmälerte Wirkung für die Zukunft hat, insbesondere bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung gilt (§ 84 Abs. 5 SGB V idF des GSG - im Jahr 1999 dann Abs. 4; ansonsten ebenso § 89 Abs. 1 Satz 4 SGB V, dem auch die Fortgeltung eines an sich auf das Vorjahr begrenzten - nicht der Kündigung bedürfenden - Vertrags zu entnehmen ist ; - zum Kreis der schiedsfähigen Verträge vgl BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21 und § 85 Nr. 16 RdNr 14, jeweils mwN; zur Einbeziehung der Richtgrößenvereinbarungen s zB auch Art. 3a ABAG).
  • BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 3/20 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes

    Ergänzend kann in besonderen Fällen das Anpassungs- oder Kündigungsrecht nach § 59 SGB X ausgeübt werden (vgl BSG vom 5.2.2003 - B 6 KA 6/02 R - SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 25; vgl auch Armbruster in Eichenhofer/v Koppenfels-Spies/Wenner, 3. Aufl 2018, SGB V, § 130b RdNr 80; Becker in Hauck/Noftz, Stand September 2014, SGB X, K § 59 RdNr 20 ff) .
  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 1267/05

    Keine Zuständigkeit des Schiedsamtes für die Anpassung gesamtvertraglicher

    Ein Anpassungsverlangen auf Änderung von Vertragsleistungen für die Vergangenheit ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, Rdnr. 24), wird dann aber auf den Zugang des ernsthaften schriftlichen Anpassungsverlangens beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995, Aktenzeichen: 3 C 21/93, NVwZ 1996, 171 ff., 173; BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 = GesR 2003, 248 = SGb 2004, 745, juris Rdnr. 31; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 59 Rdnr. 8 m.w.N).

    Soweit das Bundessozialgericht für das Vertragsarztrecht eine von den im SGB X allgemein geregelten Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag abweichende Handhabung zulässt, weil sich der konkrete Inhalt von Gesamtverträgen erst im Nachhinein, ggf. sogar erst Jahre nach Ablauf der Vertragsdauer, ergibt (etwa weil Schiedssprüche zur sozialgerichtlichen Überprüfung gestellt werden oder weil die Frage der Vergütung von den Partnern gänzlich neu geregelt werden muss, nachdem sich eine Regelung nach dem Ergebnis solcher Prüfung als rechtswidrig erwiesen hat), hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der konkret zu beurteilende Gesamtvertrag selbst Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse enthalten kann und im konkreten Fall enthalten hat, denen dann nach dem Grundsatz der Spezialität Vorrang zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, aaO.).

    Auch wenn nach dem Bundessozialgericht aus dem Verständnis von der Funktion des Schiedsverfahrens die sachliche Zuständigkeit der Schiedsämter mit Rücksicht darauf, dass es ihnen obliegt, zur Wahrung des sozialen Friedens zwischen Ärzten und Krankenkassen beizutragen und Konfliktsituationen zu beseitigen, nicht eng, sondern im Zweifel erweiternd auszulegen ist (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, aaO., Rdnr. 34), so begründet dies aber keine allgemeine Zuständigkeit des Schiedsamtes im Sinne einer allgemeinen Schlichtungsinstanz.

    Wenn auch damit die Erwartung einer Änderung der vergütungsrechtlichen Vorschriften auf Seiten der Klägerin verbunden gewesen sein mag, so hat sich eine Verpflichtung hierzu - anders als z. B. in dem der Entscheidung des BSG v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, aaO, zugrundeliegenden Fall - im Vertragstext nicht niedergeschlagen.

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

    Die Schiedsfähigkeit der Gesamtvergütungsvereinbarungen beschränkt sich nicht auf den denkbaren Mindestinhalt solcher Verträge, sondern umschließt alles, was gemäß gesetzlicher Regelung darin vereinbart werden kann (in diesem Sinne BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21; zur Schiedsfähigkeit s auch BSG, Beschluss vom 10. März 2004 - B 6 KA 113/03 B, juris - mwN).
  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 47/06

    Schiedsamt - keine Zuständigkeit bezüglich Anpassung der gesamtvertraglichen

    Ein Anpassungsverlangen auf Änderung von Vertragsleistungen für die Vergangenheit ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, Rdnr. 24), wird dann aber auf den Zugang des ernsthaften schriftlichen Anpassungsverlangens beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995, Aktenzeichen: 3 C 21/93, NVwZ 1996, 171 ff., 173; BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 = GesR 2003, 248 = SGb 2004, 745, juris Rdnr. 31; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 59 Rdnr. 8 m.w.N.).

    Soweit das Bundessozialgericht für das Vertragsarztrecht eine von den im SGB X allgemein geregelten Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag abweichende Handhabung zulässt, weil sich der konkrete Inhalt von Gesamtverträgen erst im Nachhinein, ggf. sogar erst Jahre nach Ablauf der Vertragsdauer, ergibt (etwa weil Schiedssprüche zur sozialgerichtlichen Überprüfung gestellt werden oder weil die Frage der Vergütung von den Partnern gänzlich neu geregelt werden muss, nachdem sich eine Regelung nach dem Ergebnis solcher Prüfung als rechtswidrig erwiesen hat), hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der konkret zu beurteilende Gesamtvertrag selbst Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse enthalten kann und im konkreten Fall enthalten hat, denen dann nach dem Grundsatz der Spezialität Vorrang zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, aaO.).

    Auch wenn nach dem Bundessozialgericht aus dem Verständnis von der Funktion des Schiedsverfahrens die sachliche Zuständigkeit der Schiedsämter mit Rücksicht darauf, dass es ihnen obliegt, zur Wahrung des sozialen Friedens zwischen Ärzten und Krankenkassen beizutragen und Konfliktsituationen zu beseitigen, nicht eng, sondern im Zweifel erweiternd auszulegen ist (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003, Aktenzeichen: B 6 KA 6/02 R, aaO., Rdnr. 34), so begründet dies aber keine allgemeine Zuständigkeit des Schiedsamtes im Sinne einer allgemeinen Schlichtungsinstanz.

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 113/03 B

    Schiedsamtsfähigkeit vertragsärztlicher Vereinbarungen

    Im Sinne dieser Rechtsauffassung hat sich auch der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 6/02 R - (BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21) geäußert.

    Im Rahmen der Prüfung, ob das im Verfahren B 6 KA 6/02 R beklagte Landesschiedsamt hat tätig werden dürfen, stellt der Senat dar, dass der umstrittene "Rahmengesamtvertrag" für die vertragsärztliche Versorgung in den neuen Bundesländern (RGV) ein von § 89 Abs. 1 SGB V erfasster Gesamtvertrag sei.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2005 - L 5 KA 5284/04

    Beanstandung der Regelung einer Gesamtvergütungsvereinbarung durch eine

    Vielmehr sei in Einklang mit dem Bundessozialgericht (Urt. vom 5. Februar 2003, - B 6 KA 6/02 R -) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur dann eine ausdrückliche Fortgeltungsregelung hätte erlassen müssen, wenn er der Nullrunde 2003 keine Sockelwirksamkeit hätte beimessen wollen.

    Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung trug ergänzend vor, die Beklagte habe das Urteil des Bundessozialgerichts (B 6 KA 6/02 R) fehlerhaft zitiert; für den vorliegenden Sachverhalt enthalte es keine Aussagen, da es die Sockelwirksamkeit von Gesetzen nicht behandele.

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 62/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychotherapeutische Leistung - Realisierung der

    Zweifel in dieser Richtung werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht (generell zur Schiedsamtsfähigkeit von Gesamtverträgen BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21; Beschluss des Senats vom 10. März 2004 - B 6 KA 113/03 B - juris).
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